Also unter "Beisetzungsstätte" verstehe ich das Grab, und das geht m. M. nach bis zur Erdoberfläche.
Aber wie gesagt, das kann nur ein Anwalt beantworten - und da geht es auch weniger um die theoretische Auslegungsmöglichkeit, als um die gängige Auslegungspraxis der Staatsanwaltschaften, denn ohne die Staatsanwaltschaft kommt man ja nicht weit.
Zitat geschrieben von Nick74
Es lohnt sich aber doch, darüber nachzudenken, wie weit man das alles auslegen kann.
Es gibt doch sonst auch bei allen möglichen (unnötigen?) Gesetzen irgendwelche Lücken...
Gernau darum ging es mir dabei. Die Frage wäre einfach, ob man die Voraussetzungen/Gegebenheiten nicht so verändern kann, daß der Täter mit seinem "normalen" Verhaltensmuster plötzlich in den Bereich eines anderen Paragraphen als den des bloßen Diebstahls kommt. Muß nicht notwendigerweise so gemacht werden, wie ich mir das zusammenphantasiert habe - vielleicht fiele einem Anwalt da auch noch eine ganz andere Variante ein.