Aufforstung landwirtschaftlicher Grünflächen

 
Avatar
Beiträge: 3
Dabei seit: 06 / 2017

Thorolf

Ich habe vor eine landwirtschaftliche Grünfläche/Weide zu kaufen und aufzuforsten. das Grundstück ist dreiseitig von Wald umgeben, in Hanglage, ca. 5000m² groß, und liegt in einem Bereich mit hoher Erosionsgefährdung.
Leider konnte ich weder auf Waldwissen.de noch auf anderen InternetseitenInformationen darüber finden ob es rechtlich erlaubt ist landwirtschaftliche Flächen mit Bäumen zu bepflanzen oder ob es einer Genehmigung bedarf.
Nun zu den Fragen bei denen ich hoffe dass Ihr mir helfen können.

1. Bedarf es einer Genehmigung um landwirtschaftliche Flächen aufzuforsten?
2. Wenn ja welches Amt ist dafür zuständig?
3. Sind in diesem Bereich Förderungen möglich? Wahrscheinlich wäre eine Förderung bei 5000m² nicht möglich, trotzdem interessiert es mich.
Avatar
Herkunft: Südhessen
Beiträge: 4647
Dabei seit: 02 / 2008
Blüten: 60

Trucker0158

Willkommen im Forum

Für eine Erstaufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen brauchst du eine Genehmigung (§ 25 Abs. 1 LLG (BW))
Die genauen Anforderungen sind jedoch regional unterschiedlich und auch von den Gegebenheiten abhängig.

Für genaue Informationen wendest du dich am besten an die, für den Bereich zuständige, Untere Forstbehörde.
(Für evtl. mögliche Förderungen an die Obere Forstbehörde)


http://www.fachdokumente.lubw….ppfgm5.pdf
Avatar
Beiträge: 3
Dabei seit: 06 / 2017

Thorolf

Danke für deine schnelle und gute Antwort. In einem anderen Forum hat mir eben jemand geschrieben ich dürfte eine landwirtschaftliche Fläche nur erwerben wenn ich Landwirt bin, stimmt das?
Avatar
Herkunft: Westlich von Minden,…
Beiträge: 565
Dabei seit: 08 / 2013
Blüten: 150

Totto

Meines Wissens JA. Damit nicht mit Flächen Spekuliert wird und die Pflege dabei hinten runter fällt.
Gehe zu deiner Landwirdschaftskammer. Die klären dich auf.
Avatar
Herkunft: Oberbayern // USDA 7…
Beiträge: 1148
Dabei seit: 07 / 2013
Blüten: 895

Perse

Ich denke, das kommt darauf an. Wir kaufen demnächst eine Wiese, um darauf unser Privathaus zu errichten und müssen entweder eine "Landwirtschaftliche Ausgleichsfläche" besorgen, oder das Grundstück mit bestimmten Pflanzen begrünen, um der Natur etwas zurück zu geben.
Meines Wissens nach darfst du kaufen, ja. Aber was du damit machen willst musst du mit den Behörden absprechen.
Avatar
Beiträge: 3
Dabei seit: 06 / 2017

Thorolf

Also es bedarf immer einer Genehmigung vom zuständigen Forstamt. Auf meine Anfrage erhielt ich diese Antwort:

Zitat
Die Neuanlage - Erstaufforstung - von Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes erfolgen. Im Rahmen des Verfahrens sind die fachlich berührten Behörden seitens des Forstamtes anzuhören.

Eine Genehmigung zur Neuanlage von Wald kann formlos beim Forstamt unter Beifügung eines Lageplanes beantragt werden.
Bitte ebenfalls angeben:
- die Größe der Fläche, die zur Aufforstung vorgesehen ist
- welche Baumarten sollen gepflanzt werden.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass die Bearbeitung eines Antrages auf Neuanlage von Wald mit der Festsetzung von Gebühren - auch im Falle einer Versagung einer Neuanlage von Wald - verbunden ist.
Avatar
Herkunft: Wintergerg
Beiträge: 7
Dabei seit: 01 / 2018

Moppi08

zur Frage ob du kaufen darfst. Ja du kannst. Aber unterliegst dann auch der Landwirtschaft. Du musst diese dann auch nutzen oder besser gesagt als solche pflegen. Eine Umwandlung der Fläche ist möglich. Du unterliegst dann allen Zuständigen Behörden. Bis hin zur Berufsgenossenschaft. Wir haben etwas Weideland für ein Pferd gekauft. Würden wir das Land nicht mehr als Weide nutzen müssten wir es zumindest mähen. Bei einer Umwandlung in Wald ist es ebenso. Es muss dann Bewirtschaftet werden also Beförstert werden mit allen Auflagen. Du musst dann ebenfalls in die Jagdgenossenschaft.

Signatur wegen versteckter Werbung von der Moderation entfernt.
Avatar
Beiträge: 1
Dabei seit: 08 / 2018

mdaberstiel

Hallo,
ja, es gibt dazu Vorschriften. Wende Dich doch dazu mal an die Experten der Stiftung Wald für Sachsen. Die machen das ständig und sind Profis.
https://www.wald-fuer-sachsen.de/kontakt/

Im Forstrecht in Sachsen steht in § 10 Erstaufforstung

Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke bedarf im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung.
Versagungsgründe können sein, dass:
- der Aufforstung unüberwindbar Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
- die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht,
- der Aufforstung unüberwindbar zwingende Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenstehen,
- die Aufforstung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit von Nachbargrundstücken führt.

Zuständig für die Genehmigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Landwirtschaftsbehörden; sie entscheiden im Benehmen mit der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde.

Viel Erfolg!

Ähnliche Themen

Gewählte Zitate für Mehrfachzitierung:   0

Registrierte in diesem Topic

Aktuell kein registrierter in diesem Bereich

Die Statistik zeigt, wer in den letzten 5 Minuten online war. Erneuerung alle 90 Sekunden.