hallo
finde immoment den richtigen link nicht mehr
aber das hab ich noch gefunden
Hundekot gilt nach der Rechtsprechung wegen der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr als Abfall. Hundehalter können ordnungs- und strafrechtlich belangt werden (AG Düsseldorf, NuR 1990, 93; OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1991, 712). Da der Hundekot auch eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellt, können die Nachbarn des betroffenen Grundstücks die Beseitigung und künftig Unterlassung verlangen.
Quelle:http://www.juraforum.de/lexikon/Hund%20des%20Nachbarn