Satzung Green 24 e.V.

 
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S a t z u n g

Green 24 e.V.
Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Green 24 Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Green 24 e.V. Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, und die Verbreitung und Förderung von Wissen über Botanik, Ökologie, Kultur und Vermehrung von Pflanzen in allgemein bildender und wissenschaftlicher Art und Weise.
3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege, insbesondere des Tier- und Pflanzenschutzes;
-die Förderung des Interesses an der Natur- und Pflanzenkunde, insbesondere durch Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen, und Hochschulen;
-die Kontaktpflege der Mitglieder untereinander, sowie mit Fachkreisen im In- und Ausland
-Öffentliche Veranstaltungen mit Infoständen und Vorträgen, ebenso Gartenführungen und Exkursionen für Mitglieder
-die Unterstützung im Sinne des § 58 Nummer 2 Abgabenordnung von Körperschaften, die durch Vorträge, Seminare, Führungen und Kulturveranstaltungen im Sinne seiner Zielsetzung tätig werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 14 Jahre (mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten) und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer von Green 24 e. V. Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
4. Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn zwei Wochen vor Ablauf der Mitgliedschaft der Jahresbeitrag gezahlt wurde.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Ablauf der befristeten Mitgliedschaft nach einem Jahr.
2. Der Austritt vor dem Ende der auf ein Jahr befristeten Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung von Green 24 e. V. Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen von Green 24 e. V. Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen von Green 24 e. V. Verein zur Förderung der Natur- und Pflanzenkunde durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung
eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e.V. -NABU-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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