auszug aus dem bundesnaturschutzgesetz
§ 43 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere
(1) Es ist verboten,
1. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu schädigen,
2. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Verboten des § 25 Abs. 1 über Werbeanlagen zuwiderhandelt,
2. entgegen § 34 Abs. 2 chemische Mittel oder Wirkstoffe anwendet,
3. entgegen § 35 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet oder entgegen § 47 Abs. 6 die Bezeichnung »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte« oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt,
4. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1 wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder schädigt, insbesondere ihre Bestände niederschlägt oder verwüstet,
5. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden