Vielen Dank erstmal wie ihr euch alle so bemüht. Viele Denkanstöße bringen schon weiter.
Ich hab gegoogelt und folgendes gefunden:
Zitat
Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses. Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze. Er wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an welcher der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.
Das ist wohl der Grund weshalb Heisterpflanzen gefordert werden.
§§ 43 - 54, 74 AGBGB - Nachbarrechtsgesetz Bayern
Zitat
Art. 47 Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
Art. 48 Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken
(1) Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von 4 m einzuhalten.
Art. 50 Ausnahmen vorn Grenzabstand
(1) 1Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. 2Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen.
OK das greift hier nicht
Zitat
Öffentlich-rechtliche Bebauungspläne oder straßenrechtliche Bestimmungen können, nähere Regelungen über die Bepflanzung von Grundstücken treffen. Ist ein Baum durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, so treten die Vorschriften über den Grenzabstand zurück. Zur Fällung oder Veränderung des Baumes eine Ausnahmegenehmigung erforderlich (Bäume / Baumschutz).
Also die Vorschrifen vom Amt machen den Nachbarn rechtelos nur gut dass ich da nicht Nachbar bin
Zitat
(2) Art. 48 Abs. 1 gilt auch nicht für Stein- und Kernobstbäume sowie Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden.
Sind die Grenzabstände wirklich egal? Ich kann und wills nicht glauben.
Eine sog. "Hecke" darf es nicht werden. "Heckenschnittverbot" (Quadratisch, praktisch, gut...) Das LA Cham fordert im Internet eine zweireihige Bepflanzung, Reihenabstand 1 m, Baumabstand 1,50 m auf Lücke gesetzt mit Heistern. Aber nicht vollflächig sondern als Gruppen
und nu????????????
Anmerkung der Moderation:
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