Zitat geschrieben von Banu
Wär der Nachforschung wert, oder?
Richtig... deswegen quäle ich auch gerade den Gockel...
Kaufen kann man die Dinger auf jeden Fall, das hier ist wohl der Mercedes Modell "Preis zum tot umfallen":
http://www.alarm.de/videoueber…r-die.html
Alternativ dazu schnappt man sich den Informatikstudenten seines Vertrauens - das Ganze lässt sich nämlich garantiert billiger über eine Webcam nachbauen.
Zu den Gesetzestexten über die Legalität komm' ich, wenn ich sie GEFUNDEN habe...
EDIT: Das hatte ich befürchtet... es gibt keine einheitliche Regelung für alle Bundesländer, was Privatpersonen betrifft. Die verschiedenen Urteile richten sich nach dem Gesetz für Videoüberwachung in öffentlichen Räumen.
Es folgt ein Zitat von mietgerichtstag.de:
Auf Druck der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kam es im Jahr 2001 zu einer Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Mit Wirkung ab 23. Mai 2001 wurde folgender § 6b BDSG in das Gesetz eingefügt:
„Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Video-Überwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Abs. 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung . . . zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
Die Vorschrift erfasst nur öffentlich zugängliche Räume. Dazu gehören auch Hauseingangsbereiche. Der in § 6b Abs. 2 BDSG enthaltenen Hinweispflicht kann beispielsweise durch einen Aufkleber „Dieser Raum wird videoüberwacht“ nachgekommen werden. Im Übrigen sprechen ins Auge fallende Videoüberwachungsanlagen für sich. Die verantwortliche Stelle ist erkennbar zu machen; hier reicht der Firmenname des Wohnungsunternehmen (Schafflandt/Wildfang, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, § 6b, RNr. 2 – 4).
Summa summarum würde ich sagen, dass sich jeder, der eine Überwachungsanlage installieren möchte, im Vorfeld absichern sollte, ob das im jeweiligen Fall rechtens ist!
Einen wunderbaren Tipp habe ich bekommen und reiche ihn auch dankend weiter:
Alternativ könnte man eine Kamera - Atrappe herstellen, wat Hübsches mit blinkender LED zum Beispiel, und ein Warnschild aufstellen: "Dieser Bereich wird videoüberwacht!" *grins* Das ist auch auf jeden Fall billiger...