Zitat geschrieben von Lorraine
In meinem ganz speziellen Fall denke ich an das heimische Leberblümchen. Leider habe ich es hier noch nirgendwo gesehen,
obwohl der Boden eigentlich ideal dafür ist. Haltet Ihr das für einen Eingriff in die Natur oder meint Ihr, man kann das durch-
aus machen?
Solche blauen Flecken z.B. im Buchenwald stelle ich mir im Frühling total hübsch vor:
Wahrscheinlich wäre aber die Gefahr groß, daß sie von Spaziergängern ausgebuddelt würden. Evtl müßte man sich ganz
versteckte Plätzchen aussuchen.
Mich würde mal Eure Meinung zu diesem Thema interessieren.
obwohl der Boden eigentlich ideal dafür ist. Haltet Ihr das für einen Eingriff in die Natur oder meint Ihr, man kann das durch-
aus machen?
Solche blauen Flecken z.B. im Buchenwald stelle ich mir im Frühling total hübsch vor:
Wahrscheinlich wäre aber die Gefahr groß, daß sie von Spaziergängern ausgebuddelt würden. Evtl müßte man sich ganz
versteckte Plätzchen aussuchen.
Mich würde mal Eure Meinung zu diesem Thema interessieren.
Da wir bei dem Thema mehrere Aussagen hatten, haben wir dem BUND und dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Saarland eine email mit dem Link zu diesem Beitrag geschickt. Während der BUND scheinbar keine Lust hatte und eine Antwort geschickt hat, die keinem weiter hilft, haben wir jetzt vom LUA eine Antwort, die wir auch veröffentlichen dürfen:
Zitat
Guten Tag,
Ihre Emailanfrage zum Auswildern von Leberblümchen (Hepatica nobilis) in die
freie Landschaft
kann ich wie folgt beantworten.
1. Der Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist im § 32 Saarländisches
Naturschutzgesetzt (SNG) geregelt.
Dort heißt es in Absatz 2
Es ist verboten Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur
anzusiedeln.
In ihrem Fall handelt sich es um die beabsichtigte Freisetzung von
Leberblümchen (Hepatica nobilis).
Diese Art kommt im Saarland wild wachsend nicht vor.
Aus diesem Grund handelt es sich um eine gebietsfremde Art.
Ich hoffe Ihre Anfrage damit ausreichend beantwortet zu haben.
Freundliche Grüße
C. B.
Zentrum für Biodokumentation
Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler
Ihre Emailanfrage zum Auswildern von Leberblümchen (Hepatica nobilis) in die
freie Landschaft
kann ich wie folgt beantworten.
1. Der Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist im § 32 Saarländisches
Naturschutzgesetzt (SNG) geregelt.
Dort heißt es in Absatz 2
Es ist verboten Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur
anzusiedeln.
In ihrem Fall handelt sich es um die beabsichtigte Freisetzung von
Leberblümchen (Hepatica nobilis).
Diese Art kommt im Saarland wild wachsend nicht vor.
Aus diesem Grund handelt es sich um eine gebietsfremde Art.
Ich hoffe Ihre Anfrage damit ausreichend beantwortet zu haben.
Freundliche Grüße
C. B.
Zentrum für Biodokumentation
Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler
Anmerkung von uns:
Wie die Gesetzeslage in Frankreich aussieht wissen wir nicht, es ist aber nach wie vor davon abzuraten!