Hallo ihr Lieben. Ich habe ein riesengroßes Problem und weiß grad auch nicht so richtig weiter. Vielleicht kann mir einer von euch einen Rat geben. Sollte mein Beitrag zu einem Regelverstoß führen, bitte ich vielmals um Verzeihung und hoffe auf Verständnis, in Anbetracht meiner derzeitigen Lage.
Im Mai 2006 habe ich mit meinem Lebensgefährten unsere Wohnung bezogen. Eine wunderschöne 3-Raum-Wohnung mit Balkon (Außenfassade teilweise aus Sandstein). Im Juni 2006 kam unser 1. Töchterchen auf die Welt, und im November 2007 folgte Töchterchen Nr. 2. Bis jetzt lief alles wunderbar.
Vor wenigen Tagen erreichte mich, als Mieterin, ein Schreiben vom Bauaufsichtsamt, dessen Inhalt ich nun wiedergebe:
"Sehr geehrte Frau ... ,
das Bauaufsichtsamt der Stadt ... als untere Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt Ihnen gegenüber den Erlass einer Duldungsanordnung. Im Februar 2000 haben wir festgestellt, dass bei der Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude ....straße 1 bis 19 bei der Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen in erheblichem Maß abgewichen wurde. Damit liegen Verstöße gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und des Säschsicchen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vor.
Die nachfolgend eingereichten Bauanträge, mit der Absicht, die ohne Genehmigung errichteten bzw. veränderten Balkone, Loggien, Gaupen und Terrassen zu legalisieren, wurden im öffentlichen Interesse insbesondere aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.
Das Regierungspräsidium ... als höhere Bauaufsichtsbehörde wies die Widersprüche des Antragstellers in die Ablehnungsbescheide zurück.
Die untere Bauaufsichtsbehörde erließ gleichzeitig eine Teilbeseitigungsanordnung, die sich aus dem baulichen Ist-Zustand, dessen denkmalschutzrechtliche Unzulässigkeit bereits in den Ablehnungsbescheiden hinreichend begründet ist, ergab. Der diesbezügliche Widerspruch sowie die Klagen vor dem Verwaltungsgericht ... und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen die Teilbeseitigungsanordnung und die Ablehnungsbescheide waren erfolglos.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27.02.2001 ist rechtskräftig, der Rückbau/Umbau der o.g. Bauteile war damit laut rechtskräftiger Teilbeseitigungsanordnung vom 09.04.2002 bis Ende Februar2008 zu vollziehen. Der Bauherr bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die ohne Genehmigung errichteten oder veränderten Bauteile zu beseitigen bzw. den Vorherigen oder genehmigten Zustand herzustellen.
Unsere Recherche hat ergebe, dass Sie Mieter der Wohnung ... sind. Sie sind als Nutzungsberechtigter der betroffenen Wohneinheit von folgenden Rückbau-/Umbaumaßnahmen betroffen:
BESEITIGUNG DES TRAUFSCHNEIDENDEN BALKONS EINSCHL. STAHLSTÜTZEN SOWIE WIEDERHERSTELLUNG DER TRAUF- UND DACHBEREICHE IN IHREN URSPRÜNGLICHEN BZW. GENEHMIGTEN ZUSTÄNDEN
Da ein Vollzug einer derartigen Anordnung nur möglich ist, wenn der Nutzungsberechtigte der betroffenen Wohneinheit sich einverstanden erklärt oder zur Duldung verpflichtet wird, beabsichtigen wir daher, Ihnen eine Duldungsanordnung für die betreffenden Baumaßnahmen auszusprechen. Diese verpflichtet Sie, die Vollstreckung der Anordnung der Beseitigung bzw. Änderung der o.g. baulichen Anlage durch den Bauherren bzw. dessen Rechtsnachfolger ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dulden. Die privaten Auswirkungen, beispielsweise auf Ihre mietvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt. Eventuell sich daraus ergebende Forderungen können nur auf zivilrechtlichem Wege geklärt werden.
...
MfG
Hinweise:
Duldungsanordnungen ergingen bereits schon einmal die Mieter im November 2001. Da sich jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt in den meisten betroffenen Wohneinheiten ein Mieterwechsel vollzogen hat, wurden nochmals alle betroffenen Mieter angeschrieben.
Bereits mit Schreiben vom 08.03.2000 hat das Bauaufischtsamt dem Eigentümer dringendst empfohlen, die Wohnungen mit ungenehmigten Dachgaupen und Balkons nicht zu vermieten. Der Eigentümer hat dies jedoch ignoriert."
Weiß jemand, wie ich mich jetzt verhalten kann / soll / muß / darf? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Im Mai 2006 habe ich mit meinem Lebensgefährten unsere Wohnung bezogen. Eine wunderschöne 3-Raum-Wohnung mit Balkon (Außenfassade teilweise aus Sandstein). Im Juni 2006 kam unser 1. Töchterchen auf die Welt, und im November 2007 folgte Töchterchen Nr. 2. Bis jetzt lief alles wunderbar.
Vor wenigen Tagen erreichte mich, als Mieterin, ein Schreiben vom Bauaufsichtsamt, dessen Inhalt ich nun wiedergebe:
"Sehr geehrte Frau ... ,
das Bauaufsichtsamt der Stadt ... als untere Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt Ihnen gegenüber den Erlass einer Duldungsanordnung. Im Februar 2000 haben wir festgestellt, dass bei der Sanierung der denkmalgeschützten Gebäude ....straße 1 bis 19 bei der Bauausführung von den genehmigten Bauvorlagen in erheblichem Maß abgewichen wurde. Damit liegen Verstöße gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und des Säschsicchen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) vor.
Die nachfolgend eingereichten Bauanträge, mit der Absicht, die ohne Genehmigung errichteten bzw. veränderten Balkone, Loggien, Gaupen und Terrassen zu legalisieren, wurden im öffentlichen Interesse insbesondere aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.
Das Regierungspräsidium ... als höhere Bauaufsichtsbehörde wies die Widersprüche des Antragstellers in die Ablehnungsbescheide zurück.
Die untere Bauaufsichtsbehörde erließ gleichzeitig eine Teilbeseitigungsanordnung, die sich aus dem baulichen Ist-Zustand, dessen denkmalschutzrechtliche Unzulässigkeit bereits in den Ablehnungsbescheiden hinreichend begründet ist, ergab. Der diesbezügliche Widerspruch sowie die Klagen vor dem Verwaltungsgericht ... und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gegen die Teilbeseitigungsanordnung und die Ablehnungsbescheide waren erfolglos.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 27.02.2001 ist rechtskräftig, der Rückbau/Umbau der o.g. Bauteile war damit laut rechtskräftiger Teilbeseitigungsanordnung vom 09.04.2002 bis Ende Februar2008 zu vollziehen. Der Bauherr bzw. dessen Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die ohne Genehmigung errichteten oder veränderten Bauteile zu beseitigen bzw. den Vorherigen oder genehmigten Zustand herzustellen.
Unsere Recherche hat ergebe, dass Sie Mieter der Wohnung ... sind. Sie sind als Nutzungsberechtigter der betroffenen Wohneinheit von folgenden Rückbau-/Umbaumaßnahmen betroffen:
BESEITIGUNG DES TRAUFSCHNEIDENDEN BALKONS EINSCHL. STAHLSTÜTZEN SOWIE WIEDERHERSTELLUNG DER TRAUF- UND DACHBEREICHE IN IHREN URSPRÜNGLICHEN BZW. GENEHMIGTEN ZUSTÄNDEN
Da ein Vollzug einer derartigen Anordnung nur möglich ist, wenn der Nutzungsberechtigte der betroffenen Wohneinheit sich einverstanden erklärt oder zur Duldung verpflichtet wird, beabsichtigen wir daher, Ihnen eine Duldungsanordnung für die betreffenden Baumaßnahmen auszusprechen. Diese verpflichtet Sie, die Vollstreckung der Anordnung der Beseitigung bzw. Änderung der o.g. baulichen Anlage durch den Bauherren bzw. dessen Rechtsnachfolger ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dulden. Die privaten Auswirkungen, beispielsweise auf Ihre mietvertraglichen Bestimmungen bleiben unberührt. Eventuell sich daraus ergebende Forderungen können nur auf zivilrechtlichem Wege geklärt werden.
...
MfG
Hinweise:
Duldungsanordnungen ergingen bereits schon einmal die Mieter im November 2001. Da sich jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt in den meisten betroffenen Wohneinheiten ein Mieterwechsel vollzogen hat, wurden nochmals alle betroffenen Mieter angeschrieben.
Bereits mit Schreiben vom 08.03.2000 hat das Bauaufischtsamt dem Eigentümer dringendst empfohlen, die Wohnungen mit ungenehmigten Dachgaupen und Balkons nicht zu vermieten. Der Eigentümer hat dies jedoch ignoriert."
Weiß jemand, wie ich mich jetzt verhalten kann / soll / muß / darf? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?