Die erste Aussage der Beschuldigten ist in einem Zustand psychischer Erregung erfolgt, in dem sie sich der Tragweite ihrer Aussage gar nicht klar war. Außerdem ist sie vorher nicht über ihr Recht belehrt worden, die Aussage zu verweigern, wenn sie Gefahr läuft, sich mit ihrer Aussage selbst zu belasten. Darüberhinaus war ihr der strafrechtliche Unterschied von Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge nicht bekannt, was ihr auch nicht vorzuwerfen ist.
Wegen gezeigter tätiger Reue in Verbindung mit Wiedergutmachung bleibt der Staatsanwaltschaft ohnehin nichts anderes übrig, als das öffentliche Interesse an Strafverfolgung zu verneinen und Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Andernfalls wird die Verteidigung Schadenersatzansprüche wegen Psychoterror gegen die Mandantin prüfen müssen.
Norbert