Zitat
aufgrund Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass gem. Ziff. 7 Pkt. 1 des Anhanges zur Nds. Bauordnung die Errichtung von Teichen im Innenbereich bis zu einer maximalen Tiefe von 3,00 m genehmigungsfrei ist. Im Außenbereich darf die maximale genehmigungsfreie Fläche eines Teiches 300 m² nicht überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen"
Hier gefunden:
http://www.hobby-gartenteich.de/forum/showthread.php?t=3056
Bauordnungsrechtlich sieht § 7 Abs. 3 Nr. 6 BauVorlVO M-V vor, dass der Lageplan im
Rahmen der vorzulegenden Bauvorlagen auch Leitungen, die zur öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Elektrizität, Gas, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, und Rohrleitungen zum Ferntransport von Stoffen, sowie deren Abstände
zur geplanten baulichen Anlage enthalten müssen, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
Zivilrechtlich ist es für den Bauherrn, den Bauunternehmer, den Architekten oder den planenden Ingenieur notwendig, eine Leitungsnetzauskunft und einen Schachtschein einzuholen, um
Haftungsansprüche zu vermeiden. Aus § 823 BGB folgt eine Verkehrssicherungspflicht für
denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft. Diese Pflicht umfasst sämtliche notwendigen und
zumutbaren Vorkehrungen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Der notwendige Sorgfaltsmaßstab hat sich an einem umsichtigen und verständigen, in vernünftigem Maße vorsichtigen Menschen zu orientieren. Wenn konkrete Anhaltspunkte für
unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf einem privaten Grundstück gegeben sind, besteht eine allgemeine
Pflicht, sich nach diesen Leitungen bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen,
da Versorgungsleitungen im Regelfall ohne Mitwirken der kommunalen Bauämter verlegt
und unterhalten werden. In Bezug auf öffentliche Flächen besteht diese Verpflichtung stets.
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Die Pflicht zur Einholung der notwendigen Informationen erstreckt sich insbesondere auf die
jeweiligen Versorgungsunternehmen, inklusive privater Telekommunikationsunternehmen.
Sind in der näheren Umgebung der geplanten Tiefbauarbeiten Gleise verlegt, muss eine Auskunft bei der Deutschen Bahn eingeholt werden.
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Aufgrund der enormen Schadenshöhe, die aus der Durchtrennung von Gas- und Starkstromleitungen resultieren kann, sind an die Verpflichtung der Auskunftseinholung strenge Anforderungen zu stellen. Diesbezügliche DIN-Normen („Erdarbeiten“ und „Bauarbeiten“) können
dabei als Richtschnur herangezogen werden.
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BGH, NJW-RR 2006, 674 ff.
5
MüKo BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 479.
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MüKo BGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 479. TRUFFLE
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Die Auskunftsverpflichtung der Versorgungsunternehmen, die für die I
So einfach ist das